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Arbeit als Draufzahlgeschäft?

Datum:
Veröffentlicht: 10.6.13

Die Tücken der Neuregelung der Minijobs

Zum 1.1.2013 hat die schwarz-gelbe Bundesregierung nicht nur die Grenze für Minijobs von 400 auf 450 Euro angehoben, sie hat auch eine Rentenversicherungspflicht eingeführt. Und die hat es in sich. Die Beiträge werden nämlich nicht unbedingt auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens errechnet, sondern von mindestens 175 Euro.

Für Bezieher von ALG II gibt es einen allgemeinen Freibetrag für Werbungskosten in Höhe von 100 €. Erst bei höherem Einkommen wird dieses auf das ALG II angerechnet. Aus diesem Grund haben viele Hartz IV-Bezieher einen Minijob in Höhe dieses Freibetrags.

Aufgrund der Mindestversicherungsbasis von 175 € kann es nun im Extremfall dazu kommen, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit nicht nur kein Geld verdient, sondern sogar noch welches zahlen muss, wenn er keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellt.

Nimmt ein Arbeitsloser einen 100-€-Minijob auf wird der Rentenversicherungsbeitrag auf der Mindestbasis berechnet, also 18,9 % von 175 € = 33,08 €. Der Arbeitgeber zahlt davon lediglich 15 % des tatsächlichen Entgelts, also 15 % von 100 € = 15 €. Den Rest, nämlich 33,08 € - 15 € = 18,08 € muss der Arbeitnehmer aus eigener Tasche bezahlen; Der Arbeitgeber zieht seinen Anteil (15 €) und den des Arbeitnehmers (18,08 €) gleich von dem Lohn (100 €) ab, so dass der Arbeitnehmer nur 81,92 € statt 100 € ausbezahlt bekommt.

Minijob im Privathaushalt

Arbeitet der Minijobber in einem Privathaushalt, zum Beispiel als Reinigungskraft, ist das Ergebnis noch krasser, da hier der Arbeitgeber nur 5 % vom Rentenversicherungsbeitrag übernehmen muss. Verdient ein Arbeitnehmer in einem Privathaushalt 100 € bleiben ihm nur noch 71,92 € als Auszahlungsbetrag übrig: 18,9 % von 175 € = 33,08 €; 5 % von 100 € = 5 €. 33,08 € - 5 € = 28,08 €; 100 € - 28,08 € = 71,92 €.

Vollends absurd wird es, wenn der Minijobber im Privathaushalt nur ein sehr geringes Einkommen, zum Beispiel 30 €, hat. Auch hier fallen die 33,08 € Mindestver-sicherungsbeitrag an. Der Arbeitgeber übernimmt 5 % des tatsächlichen Lohns, also 1,50 €. Da der Arbeitnehmer den Restbetrag tragen muss (33,08 € - 1,50 € = 31,58 €) wird nicht nur sein voller Lohn für die Rentenversicherung verbraucht, er muss auch noch 1,58 € aus eigener Tasche draufzahlen!

Minijobbern bleibt also kaum etwas anderes übrig, als sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Eine Beitragszahlung macht nur noch dann einen Sinn, wenn eine kleine Lücke bei den Beitragsmonaten gefüllt werden soll, zum Beispiel um Anwartschaften zu erfüllen.

Ursula Pfäfflin Nefian, Leiterin der Ökumenischen Arbeitsloseninitiative „Die Insel“, Scheinfeld