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Der gesetzliche Mindestlohn – ein kurzer Überblick

Datum:
Veröffentlicht: 9.2.15

Seit dem 1.1.2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn, der flächendeckend und für die meisten Branchen gilt. Die rechtliche Grundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG), welches allen abhängig beschäftigten Arbeitnehmern ein Bruttolohn von mindestens 8,50 € garantiert. Dieser ist unabdingbar, d.h., der Arbeitnehmer kann darauf nicht „freiwillig“ verzichten. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, in denen der Mindestlohn nicht oder nicht sofort gilt. Außerdem ist die Rechtslage in vielen Punkten noch sehr undurchsichtig, weshalb hier nur die aktuelle Einschätzung der Rechtslage widergegeben wird. Abschließende Klärungen zu vielen offenen Fragen werden erst höchstrichterliche Entscheidungen bringen.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (unter 18-Jährige) ohne Berufsabschluss
  • Langzeitarbeitslose
  • Praktikanten
  • Saisonarbeiter

Ausnahmen gelten unter anderem für folgende Branchen:

  • Bekleidungs- und Textilindustrie: Ost: ab 1.1.2015 7,50 €, ab 1.1.2016 8,25 €, ab 1.1.2016 8,75 €
  • Fleischindustrie: 8,00 €
  • Friseure (bis 07/2016; West: 8,00 €; Ost: 7,50 €)
  • Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft: (West: 7,40 €; ab 1.1.2016 8,00 €; Ost: 7,20 €; ab 1.1.2016 7,90 €)
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft: Ost: bis 07/2016 8,00 €; Zeitarbeiter/Leiharbeiter: Ost: bis 4/2015 7,86€
  • Zeitungszusteller: 2015 erlaubte Unterschreitung 25% vom Mindestlohn; 2016 sind noch 15 % Unterschreitung erlaubt; ab 2017 gilt auch hier der gesetzliche Mindestlohn.

Minijobs

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber und Rentner, wenn sie nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen.

Praktikanten

Wird ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausausbildung oder eines Studiums absolviert handelt es sich in der Regel nicht um ein Arbeitsverhältnis. Somit greift der Mindestlohn nicht. Das gleiche gilt wahrscheinlich für Praktika im Rahmen einer beruflichen Eingliederung in Arbeit. Überschreiten Praktika einen Zeitraum von drei Monaten kann unter bestimmten Voraussetzungen der Mindestlohn möglich sein. Er ist immer zwingend, wenn es sich bei dem Praktikum eigentlich um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt.

Zur besseren Einordnung, um welche Art von Praktikum es sich handelt, wurde das Nachweisgesetz geändert. Arbeitgeber, die einen Praktikanten einstellen, müssen nun unmittelbar nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und unterschrieben dem Praktikanten aushändigen.

Saisonarbeiter

Für Saisonarbeiter gilt ebenfalls der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings hat man in der Landwirtschaft eine Übergangsregelung geschaffen: die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung kann von 50 auf 70 Tage ausgedehnt werden. Diese Regelung ist auf vier Jahre befristet.

Langzeitarbeitslose

Zirka 1 Million Menschen werden in Deutschland zu den Langzeitarbeitslosen gerechnet. Für sie gilt der gesetzliche Mindestlohn für die ersten sechs Monate einer Beschäftigung nicht. Ursprünglich war geplant, die Ausnahmeregelung nur für diejenigen einzuführen, deren Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss erhalten. Dann wären nur zirka 20 000 Menschen betroffen gewesen. Ob die neue Regelung zur Integration von Langzeitarbeitslosen beitragen oder zu einem Drehtüreffekt führen wird bleibt abzuwarten.

Sollten Sie Fragen zum Mindestlohn haben wenden Sie sich am besten an Ihre zuständige Gewerkschaft. Die Rechtsekretäre können Ihren bestehenden Arbeitsvertrag überprüfen oder Sie vor der Unterzeichnung eines neuen Vertrages beraten.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat eine Hotline eingerichtet, unter der Sie telefonische Auskünfte erhalten: Von Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, sowie am Samstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr ist die Hotline bis Ende März erreichbar: 0391 40 88 00 3. Auch das Bundesarbeitsministerium hat eine Hotline eingerichtet. Sie ist von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr besetzt. Eine zeitliche Befristung gibt es derzeit nicht: 030 60 28 00 28.

Das Mindestlohngesetz finden Sie im Internet unter
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/milog/gesamt.pdf

Ursula Pfäfflin Nefian, Leiterin der Ökumenischen Arbeitsloseninitiative „Die Insel“, Scheinfeld