Entlastung für P-Kontoinhaber
Mitte 2010 wurde der Kontopfändungsschutz neu geregelt. Jeder Kontoinhaber hat nun die Möglichkeit, sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln. Dies ist selbst dann möglich, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen laufen. Wird das Konto gepfändet erhält der Kontoinhaber – bei entsprechendem Guthaben – automatisch Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrags von 1.029,89 €. Beim Vorhandensein von Familienangehörigen kann dieser Grundfreibetrag auf Antrag erhöht werden.
Diesen gesetzlich vorgeschriebenen Service lassen sich manche Banken sehr teuer bezahlen. Hiergegen hat eine Verbraucherschutzorganisation geklagt und Recht bekommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt urteilte am 28.03.2012 (Az.: 19 U 238/11), dass eine Bank, die ein P-Konto führt, dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen darf. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen und sind daher nichtig. Die Bank erfülle mit der Führung eines P-Kontos eine gesetzliche Pflicht und dürfe daher für diese Leistung keine zusätzlichen Gebühren erheben.
Betroffene Bankkunden sollten ihre Kontoauszüge dahingehend überprüfen und gegebenenfalls eine Reduzierung der Kontogebühren auf den allgemeinen Satz verlangen.