Hartz IV – Rechtsdurchsetzung: „Widersprüche auf keinen Fall zurückziehen!“
Immer häufiger werden Arbeitslosengeld II-Bezieher, die gegen einen Bescheid des Jobcenters Widerspruch eingelegt haben, welchen das Jobcenter als aussichtslos einstuft, zu einer persönlichen Vorsprache ins Amt eingeladen. Dort legt man ihnen nahe, den Widerspruch zurückzunehmen, da er keine Aussicht auf Erfolg habe. Hintergrund dafür ist evtl. eine Weisung der BA („Bundesagentur für Arbeit“ (Anmerkung der Redaktion)) vom 29.9.2008, deren Ziel die Reduzierung von Widersprüchen ist: "Der vermeidbare Anteil an Stattgaben von Widersprüchen ist ab 2009 auf 30% bei neu eingehenden Widersprüchen zu reduzieren." (E-Mail-Info SGB II vom 29.9.2008, Az II - 7002/7003.) Weiter heißt es dort unter Ziel 2: "Zu einem ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug gehört auch, in der Widerspruchsstelle Vorsprechenden die erkannte Rechtmäßigkeit eines Bescheides darzulegen und auf die Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Widerspruchs hinzuweisen. Es ist aber unzulässig, die Entgegennahme/ Niederschrift eines ausdrücklich gewollten Wiederspruchs zu verweigern. Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruches zu bewegen."
Gerade rechtsunkundige Personen - wie die allermeisten ALG-II-Bezieher - haben keine Möglichkeit, die Argumente des Jobcenters zu überprüfen. Ziehen sie ihren Widerspruch im Lauf des Gesprächs zurück, verfallen erst einmal alle möglichen Ansprüche, die sie mit dem Widerspruch erlangen wollten.
Um die Argumente des Jobcenter überprüfen zu können ist es daher unerlässlich, auf einem schriftlichen Widerspruchsbescheid zu bestehen. Hierauf hat jeder Widerspruchsführer einen Anspruch. Ein ablehnender Bescheid kann dann von einer rechtskundigen Person überprüft werden.