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Hartz IV-Sanktionen gegen erwerbsfähige Hilfebedürftige sind verfassungswidrig

Datum:
Veröffentlicht: 21.9.15

Diese Auffassung vertreten Arbeitsloseninitiativen und Katholische Betriebsseelsorge der Erzdiözese Bamberg schon seit Einführung des SGB II im Jahr 2005. Und nicht nur sie: im Jahr 2009 wurde die Forderung nach einer vorläufigen Aussetzung der Sanktionen und einer gesetzlichen Neufassung von über 24000 Einzelpersonen und Organisationen in einer Petition für ein Sanktionsmoratorium unterstützt. Jetzt wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen im SGB II erstmalig dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha kam in ihrem am 26. Mai 2015 verkündeten Beschluss (Az.: S 15 AS 5157/14) zu der Auffassung, dass die Sanktionsregelungen im SGB II gleich gegen mehrere verfassungsmäßig garantierte Grundrechte verstoßen. Die Kammer bezweifelt zum einen, dass die Sanktionsmöglichkeiten mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar sind. Die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei bei einer Leistungskürzung aufgrund einer Pflichtverletzung um 30%, 60% bzw. 100 % nicht gegeben. Dies sei mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar. Zum anderen können die Sanktionen zu einer Gefährdung des Lebens oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Betroffenen führen und verstoßen damit gegen das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Grundgesetz verbriefte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Darüber hinaus sah die Kammer auch einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Die Richter haben das Verfahren daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen im SGB II dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Schon im Mai 2011 war die Bundesregierung vom UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte öffentlich wegen ihrer Sanktionspraxis gerügt worden. Der UN-Ausschuss hielt insbesondere das Recht auf frei gewählte oder angenommene Arbeit, mit der jede/r seinen/ihrem Lebensunterhalt verdienen kann, durch die Verpflichtung nach § 31 SGB II zur Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit für gefährdet.

Von Sanktionen aktuell Betroffene können unter Berufung auf dieses laufende Verfahren eine Aussetzung ihrer Sanktion bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen.

Ursula Pfäfflin Nefian

Leiterin der Ökumenischen Arbeitsloseninitiative „Die Insel“, Scheinfeld