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Krank und arbeitslos

Datum:
Veröffentlicht: 11.10.12
Von:
Ursula Pfäfflin Nefian, „Die Insel“, Scheinfeld

Arbeitslose, egal, ob sie Arbeitslosengeld I oder ALG II beziehen, müssen bei Vorliegen einer Erkrankung genau wie Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vorlegen.

Arbeitslose, egal, ob sie Arbeitslosengeld I oder ALG II beziehen, müssen bei Vorliegen einer Erkrankung genau wie Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vorlegen. Hiervon hängt im Falle einer Krankheit ihr Leistungsbezug bzw. der Eintritt einer Sperrzeit ab. Allerdings gibt es neuerdings unterschiedliche Regelungen für Bezieher von Arbeitslosengeld I und ALG II.

ALG II-Bezieher sind nach § 56 Abs. 1 SGB II verpflichtet, der Agentur für Arbeit eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen, also zum Beispiel am ersten Krankheitstag im Jobcenter anzurufen, und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen.

Problematisch waren diese Krankmeldungen häufig dann, wenn der ALG II-Bezieher zu einem persönlichen Gespräch ins Jobcenter eingeladen worden und an diesem Tag krank war. Hier verlangten viele Jobcenter, unter anderem das Jobcenter Neustadt/A.-Bad Windsheim, zusätzlich zur AU-Bescheinigung auch noch eine Bettlägerigkeitsbescheinigung. Hierfür gab es jedoch keine rechtliche Grundlage; kein Arzt ist dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Gestützt hatten sich die Jobcenter auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11.2010, wo dieses in einem besonderen Einzelfall urteilte, dass eine AU-Bescheinigung nicht in jedem Fall als Nachweis gilt. Diese Praxis ist nun nicht mehr zulässig.

Am 21. Juni 2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Selbstverwaltungsgremium der Krankenversicherungen, die Frage, wann Erwerbslose als arbeitsunfähig gelten, neu definiert. In Zukunft hängt die Definition „arbeitsunfähig“ vom Status des Arbeitslosen ab.

Kaum etwas geändert hat sich bei Arbeitslosen, die ausschließlich ALG I beziehen. Sie sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, „leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben." (§ 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie). Bei Beziehern von ALG II gilt nun eine verschärfende Drei-Stunden-Regel: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen." Diese Regel gilt auch für 1-Euro-Jobber und 400-Euro-Kräfte, die ergänzend ALG II beziehen, nicht jedoch für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Einkommen über 400 Euro im Monat). Nicht geregelt wurde, ob die neue Definition auch für Arbeitslose gilt, deren Arbeitslosengeld I so gering ist, dass sie zusätzlich ALG II beantragen müssen.

Die neue Regelung bedeutet wohl in der Praxis, dass sich der Kranke seinem Arzt gegenüber als ALG II-Bezieher offenbaren muss, damit dieser eine entsprechende AU-Bescheinigung ausstellen kann. Damit werden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein weiteres Mal verletzt. Positiv ist jedoch, dass die Pflicht zur Vorlage von „Bettlägerigkeitsbescheinigungen“ nun endgültig vom Tisch ist.