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Prüfbericht zu Eingliederungsvereinbarungen kommt zu verheerenden Ergebnissen

Datum:
Veröffentlicht: 9.2.12
Von:
Pfäfflin Nefian U., Insel, Scheinfeld

Von Oktober 2009 bis Januar 2012 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in ganz Deutschland Eingliederungsvereinbarungen von 12 Jobcentern (damals noch Argen) untersucht. Eine der zentralen Feststellungen des Abschlußberichts lautet: „Keine der geprüften Eingliederungsvereinbarungen erfüllt die Anforderungen der Geschäftsanweisung Nr. 28/2006 vollumfänglich“ (Prüfbericht des Referates IIb7 über das Ergebnis der Prüfungen zu Eingliederungsvereinbarungen im Rechtskreis des SGB II, S. 4). Die Prüfung erfolgte, „weil bei Prüfungen des Bundesrechnungshofes und der Internen Revision der BA qualitative und quantitative Mängel an den Eingliederungsvereinbarungen festgestellt wurden“. (a.a.O)

Insbesondere bei der Vereinbarung von 1-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung) sind gravierende Mängel zu Tage getreten. Das Hauptdefizit war, dass die Angebote zu unkonkret waren. Der Hilfeempfänger müsse vor dem Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung wissen, welcher Maßnahme er zustimmt. „Im Sinne einer individuellen Integrationsstrategie reicht es nicht aus, wenn als Art der Tätigkeit lediglich ´Helfer` angegeben ist oder sich die Palette der Einsatzmöglichkeiten von Lagerarbeiter bis Kinderbetreuer erstreckt“. (a.a.O). Auch der Arbeitsort und die Verteilung der Arbeitszeit müsse ganz konkret benannt sein. Schließlich müssen z.B. Alleinerziehende wissen, ob sie zu den geforderten Zeiten überhaupt arbeiten können. Die Prüfer verlangen von den Vermittlern der Jobcenter auch, vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu entscheiden, ob ein 1-Euro-Job das geeignete und letzte Mittel zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist. Verweise auf „in Absprache mit dem Träger“ seien unzulässig.

Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen den Erfahrungen der Arbeitslosenberatungsstellen der Erzdiözese Bamberg. Erschwerend kommt häufig noch hinzu, dass Arbeitslose in den Jobcentern mit dem Hinweis, sie müssen die Eingliederungsvereinbarung sofort unterschreiben, zur Unterschrift genötigt werden. Dies ist nicht zulässig.

Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der „von einem Mitarbeiter des zuständigen Trägers und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemeinsam zu erarbeiten“ ist. (Geschäftsanweisung Nr. 28/2006, S. 1). Niemand kann zu einer Unterschrift gezwungen werden. Weigert sich jemand, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, darf dies keine Auswirkungen auf seinen Leistungsbezug haben. Das Jobcenter hat dann die Möglichkeit, die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt zu erlassen. Gegen diesen kann der Betroffene wiederum innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen.

Wer sich unsicher ist, ob er eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben soll oder nicht, sollte sich ein Exemplar vom Jobcenter mitgeben lassen und vor Unterzeichnung eine Beratungsstelle befragen.