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Sanktionen bei Hartz VI teilweise verfassungswidrig

Datum:
Veröffentlicht: 9.12.19
Von:
Ursula Pfäfflin Nefian, Die Insel, Scheinfeld

Am 5.11.2019 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass große Teile der Sanktionen im SGB II verfassungswidrig sind. Für die betroffenen Menschen haben zahlreiche Änderungen sofort Gültigkeit.

Seit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 konnte Menschen, die auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angewiesen waren, ihre komplette Leistung und damit ihre Lebensgrundlage entzogen werden, wenn sie bestimmten Auflagen nicht nachkamen. Dazu zählten einfache Verstöße gegen Meldeauflagen, wenn jemand z.B. zu einem Termin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht erschien. Dies waren mit Abstand die meisten Verstöße. Hier betrug die Sanktion eine dreimonatige Kürzung der Regelleistung um 10 Prozent. Lehnte jemand eine angebotene Bildungsmaßnahme oder Arbeit ohne wichtigen Grund ab wurde die Person zuerst um 30 Prozent der Regelleistung, bei einem wiederholten Pflichtverstoß um 60 Prozent für drei Monate gekürzt. Ein dritter Pflichtverstoß innerhalb eines Jahres hatte die komplette Streichung der SGB II-Leistungen, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, zur Folge. Bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren wurden schon bei der ersten Pflichtverletzung die Leistungen auf die Kosten der Unterkunft beschränkt. Bei einer zweiten Pflichtverletzung gab es drei Monate lang überhaupt kein Geld mehr vom Jobcenter.

Vierzehn Jahre lang liefen die Sozialverbände und die Beratungsstellen für Arbeitslose und Geringverdiener gegen diese Regelungen Sturm, klagten die Betroffenen durch alle Instanzen. Nun gab das Bundesverfassungsgericht uns in weiten Teilen recht:

Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit, staatliche Leistungen an bestimmte Pflichten zu binden und darf Pflichtverletzungen auch sanktionieren. Durch die außerordentlichen Belastungen, die für die Betroffenen hierdurch entstehen – bei den Leistungen nach dem SGB II handelt es sich ja um nichts weniger als das Existenzminimum – gelten jedoch besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.

In seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) hat das Bundesverfassungsgericht Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelsatzes übersteigt oder gar zum vollständigen Wegfall der Leistung führt. Außerdem sind Sanktionen unvereinbar mit dem Grundgesetz, wenn der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Falle außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Dem Bundesverfassungsgericht zu Folge sei eine Sanktion auch nur zumutbar, wenn sie grundsätzlich endet, sobald die gewünschte Mitwirkung erfolgt. Die Betroffenen müssen selbst die Möglichkeit haben die Leistungen durch eigens Handeln wiederzuerlangen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft, was bedeutet, die Vorgaben sind spätestens ab dem 5.11.2019 von den Jobcentern einzuhalten und der Gesetzgeber ist aufgefordert, eine entsprechende verfassungskonforme Gesetzesänderung zu verfügen.

Was bedeutet dies für die Praxis?

  1. Eine Begrenzung der Sanktionen auf maximal 30 % der maßgeblichen Regelleistung. Nach der Auffassung verschiedener Arbeitslosenberatungs-stellen gilt dies auch, wenn eine Aufrechnung wegen eines Darlehens nach § 42a SGB II (Erstattungs- und Ersatzansprüche) mit einem Sanktionszeitraum zusammen fällt.
  2. Sanktionen sind nun Ermessensentscheidungen. Der jeweilige Einzelfall ist zu betrachten. Bei einer außergewöhnlichen Härte oder wenn der Zweck der Sanktion nicht erreicht wird darf keine Sanktion erfolgen.
  3. Die Betroffenen müssen die Möglichkeit erhalten, durch eigenes Tun die Sanktion zu beenden, z.B. indem sie die geforderte Pflicht erfüllen.
  4. Obwohl es in dem verhandelten Fall nicht um eine unter 25 jährige Person ging hat der Chef der Arbeitsagentur, Detlef Scheele, den Jobcentern mitgeteilt, dass die Änderungen bei den Sanktionen auch für die unter 25Jährigen gelten.

Alle Regelungen gelten für bestandkräftige Bescheide ab dem 5.11.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden die Jobcenter von sich aus alle laufenden Bescheide ändern. Für ältere Bescheide, bei denen Widerspruch, Klage oder ein Überprüfungsantrag eingelegt wurden, können auch rückwirkend die Änderungen des Bundesverfassungsgerichts gelten. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Arbeitslosenberatungsstellen wenden.