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Schnelles Handeln erforderlich!

Datum:
Veröffentlicht: 2.12.10
Von:
Ursula Pfäfflin Nefian, "Die Insel", Scheinfeld

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 hat die Bundesregierung die Anrechnung des Elterngeldes auf das ALG II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag (KiZ) beschlossen. Dies hat auch für Elterngeldbezieher, die die Verlängerungsoption nutzen, gravierende Nachteile. Das Elterngeld wird bei Beziehern von SGB II bzw. SGB XII-Leistungen künftig als Einkommen gewertet und voll auf die Sozialleistungen angerechnet. Eine abweichende Regelung konnte lediglich für die sogenannten "Aufstocker" erreicht werden, die vor Geburt des Kindes ein Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt haben und ergänzende SGB II-Leistungen beziehen.

Diese Gesetzesänderung hat gerade für diejenigen gravierende Auswirkungen, die nach § 6 Abs. 2 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) von der sogenannten Verlängerungsoption des Elterngeldes Gebrauch gemacht haben. Sie nehmen nur den hälftigen Elterngeldbetrag in Anspruch, um so die Bezugsdauer ihres Elterngeldes auf 24 Monate zu verdoppeln. Davon macht nach unseren Informationen rund jede(r) zehnte Bezieher(in) des Elterngeldes Gebrauch. Ihnen drohen jetzt spürbare Nachteile, da der aufgesparte Elterngeldanteil nun ab dem neuen Jahr ebenso mit den SGB II-Leistungen verrechnet wird. Das heißt, der quasi aufgesparte Elterngeldanteil droht verloren zu gehen. Im Extremfall kann es dabei je nach Geburtsdatum des Kindes um einen Betrag von 1.800 Euro gehen.

Hier besteht dringender Handlungsbedarf! Bezieher, die von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben, haben die Möglichkeit, die Verlängerung zu widerrufen mit der Wirkung, dass sie den vollen Betrag des Elterngeldes nachbezahlt bekommen. Eine solche Nachzahlung soll auch im laufenden Transferbezug anrechnungsfrei bleiben, wenn sie noch in diesem Jahr ausbezahlt wird. Wir empfehlen Betroffenen deshalb dringend, so schnell wie möglich die Verlängerungsmöglichkeit formlos zu widerrufen und auf eine Auszahlung des Gesamtelterngeldes noch in diesem Jahr zu drängen. Denn erfolgt diese Nachzahlung im nächsten Jahr, fällt sie nach dem Zuflussprinzip ebenso unter die neuen gesetzlichen Regelungen und wird als Einkommen angerechnet. Maßgeblich ist nicht die Antragstellung, sondern der tatsächliche Geldzufluss.